Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder der Annahme der Leistung zu diesen Geschäftsbedingungen zustande.
1.2 Unsere sämtlichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformregelung kann nur schriftlich erfolgen.
2. Preise, Zahlungen
2.1 Für die Berechnung unserer Leistungen wird unsere am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste zugrunde gelegt; die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher MwSt. und bei Gerätemieten außerdem zzgl. einer Versicherungspauschale in Höhe von 8,5 % des Mietpreises. Bei Arbeiten größeren Umfangs sowie bei Neukunden sind wir berechtigt, angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2.2 Unsere Preisangebote umfassen je nach Größe des Auftrags bis zu einem Tag Nachbearbeitung infolge von Änderungswünschen des Auftraggebers. Wenn dieser zeitliche Rahmen überschritten wird, hat die Kosten für den Mehraufwand der Kunde zu tragen.
2.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen fällig. Sie sind an uns durch Überweisung auf unser Bankkonto zu bezahlen. Die Zahlung gilt mit Eingang oder Gutschrift als vollzogen. Lieferungen erfolgen per Kurier.
2.4 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
3. Liefertermine, Versand
3.1 Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben und unverbindlich. Wir sind bemüht, die uns gesetzten Fristen einzuhalten. Dies setzt aber voraus, dass der Auftraggeber seinerseits die vertraglich geschuldeten Vorleistungen erbringt.
3.2 Bei Lieferverzögerungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen durch Ausfall von Produktionsanlagen, Streik und Aussperrung o.ä., kann der Auftraggeber, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten. Bei endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen der Lieferung aus den vorstehenden Gründen werden wir von den Leistungsverpflichtungen frei.
4. Haftung, Versicherung
4.1 Bei von uns schuldhaft verursachtem Verlust, Beschädigung oder Löschen des zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich unsere Haftung nach unserer Wahl auf Wiederherstellung oder Ersatz des Rohmaterials in gleicher Menge.
4.2 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch derjenigen von Erfüllungsgehilfen, ist ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die Haftung auch für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
4.3 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten und in vergleichbaren Fällen haften wir nicht.
4.4 Übergebene Gegenstände und Materialien werden von uns grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Auftraggeber zu sorgen.
5. Versendung, Verpackung
5.1 Lieferung und Rücklieferung an den Auftraggeber oder dessen Order erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
5.2 Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
6. Mängelbeseitigung, Farbbestimmung, Gewährleistung
6.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware und unter gleichzeitiger Übersendung derselben zu Prüfungszwecken zu erheben.
6.2 Qualitätsanforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung und Helligkeitsschwankungen, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
6.3 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich nach unserer Wahl auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Mängelbeseitigungsarbeiten an dem gelieferten und bearbeiteten Material vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Sämtliche von uns gelieferten Bild- und Tonträger bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt die Verarbeitung bzw. Umbildung für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei anteiliger Verarbeitung oder Umbildung mit von uns gelieferten Materialien steht uns das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wertverhältnis unserer Materialien zu den Drittmaterialien zu. Die neue Sache gilt dann als Vorbehaltsware gemäß diesen Bestimmungen.
7.2 Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber ermächtigt, die Eigentumsvorbehaltsware in ordentlichem Geschäftsgang zu veräußern. Die sich hieraus ergebenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Auftraggeber bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen.
8. Rechte Dritter
Bei Bearbeitung von Fremdmaterial durch uns versichert der Auftraggeber mit der Erteilung des Auftrags, dass durch das Bearbeiten des von ihm übergebenen Materials Rechte Dritter, insbesondere GEMA-Rechte, nicht berührt werden. Von Ansprüchen Dritter stellt er uns frei.
9. Bearbeitungsbestimmungen
Vorbereitungsarbeiten (Recherche, Motivsuche, Planung usw.) werden nach Zeitaufwand berechnet. Die infolge Filmüberprüfungen, Diagnosen und Kostenvoranschlägen entstandenen Aufwendungen werden zuzüglich Versandspesen und MWSt. in Rechnung gestellt, wenn kein weiterer Produktionsauftrag erteilt wird.
10. Aufbewahrung
10.1 Für die Dauer der jeweiligen Auftrags werden uns übergebene Materialien unentgeltlich, längstens aber 6 Monate, aufbewahrt. Es bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, sofern wir Materialien länger als 6 Monate aufbewahren sollen. Sämtliche uns zur Aufbewahrung übergebenen Materialien werden ohne Überprüfung in dem Zustand übernommen, den sie bei der Übergabe haben.
10.2 Wir sind befugt, aber nicht verpflichtet, das in Verwahrung genommene Material dem Inhaber einer vom Auftraggeber ausgestellten Empfangsbescheinigung ohne Prüfung der Legitimation schuldbefreiend herauszugeben oder die Aushändigung von einem gesonderten Nachweis der Berechtigung abhängig zu machen.
10.3 Die Archivierung eines fertiggestellten Films auf einer externen Festplatte zur eventuellen Wiederbearbeitung wird in Rechnung gestellt.
11. Mietbedingungen
11.1 Wir behalten uns vor, Geräte nur in Verbindung mit einem von uns beauftragten Spezialisten zu vermieten. Diese Personalkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Mietgebühren für die Überlassung der Geräte samt Zubehör bestimmen sich nach unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, wenn keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Die dort ausgewiesenen Gerätesätze sind verbindlich, auch wenn nicht sämtliches Zubehör in Anspruch genommen wird.
11.2 Die Mietzeit rechnet ab unserer Anzeige der Bereitstellung der Geräte zur Abholung bei uns, spätestens jedoch ab Versendung oder Auslieferung von unseren Geschäftsräumen. Sie dauert bis zur Wiederanlieferung in unsere Geschäftsräume, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, übernehmen wir keine Haftung.
11.3 Der Mieter trägt die Transportkosten; ebenso die Transportgefahr, auch bei Zustellung durch unsere Hilfskräfte. Verpackungskosten trägt der Mieter. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
11.4 Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Jede vertragswidrige Überlassung an Dritte berechtigt zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte unter gleichzeitiger Verpflichtung vollständiger Mietzinszahlung für die vereinbarte Mietdauer. Die Geltendmachung weiteren Schadens durch Ausfall unserer Geräte bleibt vorbehalten. Zum Schutze unseres Eigentums hat
der Mieter unverzüglich Interventionsmaßnahmen auf seine Kosten zu ergreifen.
11.5 Der Mieter haftet während der Mietzeit für sämtliche Schäden an den gemieteten Geräten und dem Zubehör, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Werden unsere Geräte dem Mieter ohne Personal von Media Future Team überlassen, dürfen sie nur von fachkundigem Personal des Mieters bedient werden. Bei Empfang unserer Geräte und
des Zubehörs sind diese fachmännisch zu untersuchen. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit offensichtliche Mängel nicht bei Empfangsannahme unverzüglich ausdrücklich schriftlich gerügt werden. Unterlässt der Mieter die diesbezügliche Anzeige, kann er keine Ansprüche aus dem Zustand der Geräte und des Zubehörs herleiten.
11.6 Mit der Rücknahme der Geräte und des Zubehörs bestätigen wir nicht, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu überprüfen und etwaige Schäden in Rechnung zu stellen.
11.7 Unsere Haftung für Schäden, die durch den Gebrauch unserer Geräte samt Zubehör entstehen, ist ausgeschlossen, soweit uns der Mieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Störungen oder Geräteausfälle berechtigen nicht zur Mietzinsminderung.
11.8 Geräte und Zubehör sind in der Regel nicht versichert. Wir können vor Abschluss eines Mietvertrages verlangen, dass ausreichender Versicherungsschutz durch den Mieter für von uns überlassenes Gerät und Zubehör (Haftpflichtdeckung) nachgewiesen wird.
11.9 Der vereinbarte Mietzins ist ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei längerer Mietzeit sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug stellen wir Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung.
12. Arbeitszeit
Die Tagesarbeitszeit entspricht bis zu 10 Stunden inklusive je einer halben Stunde Vor- und Nachbereitungszeit. Darüber hinausgehende Arbeitszeit wird stundenweise - es zählt jede angefangene Stunde - anteilig zusätzlich zum Tageshonorar berechnet. An Sonn- und Feiertagen gilt ein Zuschlag von 50% bzw. 100% auf Gagen und Überstunden.
13. Vertragslaufzeit, Kündigung für Domains und Filmstreaming
13.1 Soweit sich aus dem konkreten Angebot nichts anderes ergibt, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die erste Vertragslaufzeit, solange er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt oder verändert wird. Ist die erste Vertragslaufzeit länger als drei Jahre, betragen die Verlängerungszeiträume jeweils ein Jahr.
13.2 Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei eine Übersendung per Fax oder als Scan zur Wahrung dieser Form genügt.
13.3 Für die erforderlichen Schritte zur Stilllegung berechnen wir eine Aufwandspauschale von derzeit 50 Euro zuzügl. Mwst.
13.4 Eine eigenmächtige Veröffentlichung der von MFT produzierten Filme, z.B. auf YouTube, ist aus lizenzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Der Lizenznehmer haftet für jeweilige Urheberrechtsverletzungen, insbesondere gegenüber der GEMA.
13.5 Löschungsaufträge für Domains bedürfen der Unterschrift des Domaininhabers oder Admin C.
13.6 Erteilt der Kunde bei einer Kündigung nicht die Löschung der Domain, kann MFT die Domain nach Vertragsende und Ablauf einer angemessenen Frist an die zuständige Vergabestelle zurückgeben. MFT weist hiermit darauf hin, dass in diesem Falle eine Vergütungspflicht des Kunden gegenüber der Vergabestelle bestehen bleiben kann.
13.7 Alternativ kann MFT die Domain nach Ablauf einer angemessenen Frist auch löschen lassen.
13.8 Beendet MFT den Vertrag aus berechtigtem Grunde (z.B. wegen Zahlungsverzuges), kann MFT nach angemessener Frist die Löschung der betroffenen Domains veranlassen, sofern der Kunde keine andere Weisung erteilt.
14. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die die Parteien bei Kenntnis des Mangels vereinbart hätten, um denselben wirtschaftlichen Erfolg zu bewirken.
14.2 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche zwischen uns und dem Auftraggeber ist Pullach i. Isartal.
14.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zu Vollkaufleuten ist das Amtsgericht München.